Die Tischlerei ist seit dem Mittelalter ein anerkanntes Handwerk und schon früher machten sich Handwerker auf die Reise und kündigten ihre Tätigkeiten an. Sie zogen von Dorf zu Dorf, fragten an den Türen nach Arbeit und reparierten und bauten.
Aus dieser Tradition heraus können auch heute im Reisegewerbe und ohne Meisterbrief / Eintragung in die Handwerksrolle, Leistungen angeboten werden. Der Handwerker im Reisegewerbe ist demnach nicht der Handwerksordnung sondern der Gewerbeordnung verpflichtet.
Von Bedeutung im Reisegewerbe ist, das der Handwerker ohne ein vorherige Bestellung eine Leistung anbietet.
Die gesetzlichen Grundlagen
§ 55 der Gewerbeordnung:
"(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder [...]
Ein sogenanntes stehendes Gewerbe unterliegt dem Meisterzwang nach
§1 Handwerksordnung: (1) Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet."
Das Bundesverfassungsgericht schreibt in der Reisegewerbeentscheidung (BvR 2176/98 vom 27.09.200):
"Entscheidend ist insoweit, dass die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht. Das unterscheidet ihn vom stehenden Handwerksbetrieb, bei dem die Kunden um Angebote nachsuchen."